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Fragen und Antworten

zum Thema Handel mit gebrauchter Software


SOFTWARELIZENZ-GLOSSAR

 

Die einzigen Unterschiede zwischen „gebrauchter“ und neuer Software liegen darin, dass die Lizenz der „gebrauchten“ Software bereits einem Vorbesitzer gehörte und von ihm genutzt wurde. Da es bei Software naturgemäß keine physische Abnutzung der Ware gibt, spielen Punkte wie die Zuverlässigkeit grundsätzlich keine Rolle. Die gebrauchte Version einer Software ist immer genauso gut wie die entsprechende Neuware. Beim Remarketing der Software gibt der ursprüngliche Eigentümer die Lizenz und die Nutzungsrechte dieser an unsern Partner weiter.

 

Darunter ist der Weiterverkauf von gebrauchten Investitionsgegenständen zu verstehen. Dabei kann es sich sowohl um das Remarketing physischer Gegenstände – zum Beispiel um Monitore, Server oder sonstiger Hardware – als auch um Software und die damit verbundenen Lizenzen handeln. 

Je nach Version können Unternehmen bis zu 70% im Einkauf von gebrauchter Software sparen, und senken so ihre Cost of IT. Im Verkauf können Unternehmen je nach Version Erlöse von bis zu 40% vom initialen Wert erhalten.

 

Durch den Besitz einer Softwarelizenz erhält der Eigentümer das Recht, eine bestimmte Software auf einem Computer zu installieren und zu verwenden. Eine Softwarelizenz wird für jede kostenpflichtige Software benötigt, die von dem Eigentümer genutzt wird.

 

Eine Volumenlizenz ist ein Lizenzierungsmodell für kostenpflichtige Software, das den Erwerb und die Nutzung von mehreren Lizenzen bzw. eine Mehrfachlizenzierung ermöglicht. Eine Volumenlizenz kann auf mehreren Geräten installiert und verwendet werden. Durch den Erwerb erhält der Eigentümer zudem das Recht, Kopien der Software auf den Geräten seines Unternehmens zu erstellen. Ein klassisches Beispiel für sind Microsoft- oder Office Volumenlizenzen.

 

Unter dem Begriff SAM werden verschiedene Prozesse zusammengefasst, die zum Lizenzmanagement bzw. zur Verwaltung des Softwarebestandes eines Unternehmens dienen. Darunter fällt die Kontrolle über neue Investitionen, laufende Kosten und Risiken, die zu einer Über- oder Unterlizenzierung führen können. Oftmals wird spezielle SAM-Software zur Steuerung dieser Prozesse eingesetzt. 

Unser Partner bietet speziell für Dienstleister und Berater von KMUs, die kein komplexes SAM Tool einsetzen möchten, den CCP LiMa Connector an. Mandantenfähig und kostengünstig.

 

Fehllizenzierung besteht dann, wenn ein Unternehmen über zu viele oder zu wenige Lizenzen verfügt. Beim Einsatz verschiedener Lizenzmodelle oder Softwareversionen von Microsoft kann es in Unternehmen zu Unübersichtlichkeiten kommen, die zu Fehllizensierungen führen können.

 

Bei einer Überlizenzierung handelt es sich um eine Form der Fehllizenzierung. Im Falle dieser besitzt das Unternehmen mehr Lizenzen, als benötigt. Um zur Lizenzoptimierung beizutragen, können diese an unsern Partner verkauft werden, insofern die Informationen zum Ersterwerb ordentlich dokumentiert sind und vorgelegt werden können.

 

Bei einer Unterlizenzierung handelt es sich um eine weitere Form der Fehllizenzierung. In diesem Fall hat ein Unternehmen eine Software auf einigen Rechnern installiert, für die keine eigene Lizenz eingekauft wurde. Um sich rechtlich und finanziell abzusichern, können Unternehmen Gebrauchtsoftware kaufen, um auch diese Rechner noch günstiger mit eigenen Lizenzen auszustatten.

 

 

Rechtiliches

 

Ja. Sofern es sich um Verkauf gebrauchter Originalsoftware handelt, die erstmalig im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der EU mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebracht worden ist, ist die komplette Transaktion rechtskonform. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 3.7.2012 entschieden. Im Juli 2013 hat der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen bestätigt.

 

Rechtskonformität hin oder her, viele Kunden und Partner der Hersteller sind durchaus skeptisch, da sich die Hersteller in der Regel zu diesem Thema nicht proaktiv äußern. Microsoft bezog beispielsweise erstmals im November 2015 in einem offiziellen Schreiben der Rechtsabteilung Stellung zur Zulässigkeit des Vertriebs und der Nutzung von gebrauchter Software und den zugehörigen Lizenzen.

Lesen Sie hier den Microsoft Brief vom November 2015.

Ende März 2018 lagerte Microsoft ein weiteres offizielles Schreiben zur Aufklärung von Kunden und Partnern nach, welches gleichzeitig dabei helfen soll, illegale Angebote zahlreicher Anbieter im Netz von legal zu handelnder gebrauchter Software zu unterscheiden.

Lesen Sie hier den Microsoft Brief von 2018.

Darüber hinaus hat Microsoft zum 1. Juni 2021 die vorgenommene Anpassung seiner Produktbedingungen wieder aufgehoben. Damit können Unternehmenskunden ihre nicht mehr benötigten Lizenzen an unsern Partner zu verkaufen, ohne den Anspruch auf „from SA“-Angebote zu verlieren.

 

Das initiale Verbreitungsrecht für ein Produkt liegt selbstverständlich immer beim Hersteller eines Produktes. Damit wird gewährleistet, dass der Urheber eine angemessene Gegenleistung für seine Wertschöpfung erhält. Hat der Urheber das Recht einmal ausgeübt, das heißt dem Verkauf zugestimmt und die angemessene Gegenleistung, also den Verkaufspreis, erhalten, ist dieses Recht laut § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft. Dies gilt sowohl in Deutschland als auch für den gesamten Binnenmarkt der Europäischen Union bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (gemeinschaftsweite Erschöpfung). Danach ist das betreffende Produkt zur Weiterverbreitung frei. Und zwar explizit „ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts“, wie es im Leitsatz des BGH-Urteils vom 6. Juli 2000 heißt. Das Recht zur Vermietung hingegen erschöpft sich nicht.

 

Nein. Unter klar bestimmten Voraussetzungen ist die Veräußerung einer Standardsoftware somit auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Herstellers rechtskonform. Um die rechtswirksame Übertragung von Nutzungsrechten zu gewährleisten, ist der Verkauf von gebrauchter Software an die Einhaltung bestimmter Richtlinien und gesetzlicher Vorgaben geknüpft.

 

Ja, einzelne Software-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen dürfen gebraucht weiterverkauft werden. In einer Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. November 2007 (Az:30 O 8684/07) hatte das Gericht festgestellt, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist“.

Software ist ein wichtiger Vermögenswert von Unternehmen, solange sie in der Produktivumgebung voll performt und konsequent auf die Geschäftsstrategie einzahlt. Ausgediente Software senkt dagegen die Produktivität, lähmt Geschäftsprozesse oder leistet unbenutzt gar keinen Wertschöpfungsbeitrag mehr.

Der Verkauf nicht mehr benötigter Software setzt gebundenes Kapital frei, das in neue, agile IT reinvestiert werden kann, ob in On-Premise-, Cloud- oder hybriden Szenarios.

Ja. Unser Partner bietet ausschließlich geprüfte Lizenzen mit rechtsgültiger Lizenzierung und der gesamten notwendigen Dokumentation in puncto Ersterwerber, Vernichtungserklärung und allen sonstigen erforderlichen Dokumenten, um die Vorgaben der Hersteller und des Gesetzgebers einzuhalten.

Auditsicher: Mit jeder Lieferung gebrauchter Software erhalten Sie von unserem Partner eine vollständige Dokumentation in Form von:

  • Lieferschein & Rechnung
  • Bestätigung des ordnungsgemäßen Kaufs durch den Ersterwerber
  • Bestätigung der vollständigen Deinstallation und Unbrauchbarmachung beim Ersterwerber
  • Offizielles Dokument zur rechtskonformen Übertragung von Nutzungsrechten
  • Installationsdatenträger